EU-DSGVO: Meldepflicht von Datenpannen innerhalb von 72 Stunden
Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung muss ein Unternehmen alle Datenpannen dokumentieren (Art. 33 Abs. 5 EU-DSGVO). Kommt es zu einer Datenpanne, bei der ein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen besteht, muss diese innerhalb von 72 Stunden – nach Bekanntwerden der Datenpanne – an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden. Betroffene Personen müssen hingegen nur informiert werden, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht.